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Neue Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte

Seit dem 01.01.2021 können Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und so genannten Stillhalterprämien bis max. 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden.

Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der so genannten Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

Welche Produkte fallen unter dem Begriff Termingeschäfte?

Gemäß des am 03.06.2021 veröffentlichten Anwendungsschreibens des Bundesministeriums für Finanzen zu Termingeschäften (BMF) gehören neben bei uns nicht handelbaren Produkten insbesondere Optionsgeschäfte, Futures und Differenzenkontrakte (CFD) zu den Termingeschäften und fallen unter die Verlustverrechnungsbeschränkungen aus § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Auch der wertlose Verfall von als Termingeschäft eingestuften Produkten fällt unter diese Regelung. Optionsscheine und Zertifikate werden laut BMF nicht als Termingeschäfte eingestuft und fallen nicht unter die Verlustverrechnungsbeschränkungen aus § 20 Abs. 6 Satz 5 EstG.

 

Gelten die neuen Beschränkungen der Verlustverrechnung auch für Kapitalgesellschaften z. B. für GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)?

Nein. Da Kapitalgesellschaften nicht einkommensteuerpflichtig sind, sondern Körperschaftssteuer zahlen, gilt die beschränkte Verlustverrechnung nicht für sie. Eine Vermeidung der hohen Steuerlast ab 2021 ist deshalb nur über eine Kapitalgesellschaft möglich, am besten über eine UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH. Eine GmbH ist einfacher und effizienter als eine UG (haftungsbeschränkt), wenn Sie als professioneller Trader mit mehreren Zehntausend Euro operieren. Über LYNX haben Sie die Möglichkeit ein Depot für Ihre GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zu eröffnen.

Welchen Steuervorteil haben Sie als LYNX-Kunde?

Als Kunde von LYNX haben Sie aufgrund der Depotführung über unseren Partner Interactive Brokers einen nicht zu unterschätzenden Vorteil.

Anders als bei deutschen Direktbanken und Brokern, die die Abgeltungsteuer für jeden einzelnen Trade unmittelbar an das Finanzamt abführen, werden Ihnen Gewinne in Ihrem Depot über LYNX in voller Höhe gutgeschrieben. Die steuerliche Abrechnung erfolgt erst zum Jahresende. Sie führen die Abgeltungsteuer ganz bequem über die Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung an das Finanzamt ab. Dadurch stehen Ihnen Handelsgewinne das ganze Jahr zur Verfügung und können zur Wiederanlage in Aktien oder andere Wertpapiere verwendet werden.

Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab. Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Kapitaleinkünften können sich ändern. Die LYNX B.V. übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen auf dem Gebiet des Steuerrechtes. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine persönliche Steuer- oder Rechtsberatung.

Ihr LYNX Service-Team!

Gerne können Sie uns auch persönlich kontaktieren. Sie erreichen unser Service-Team telefonisch Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr, freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer +49 30-3032 8669 0. Ihre Anfrage können Sie alternativ auch per E-Mail an uns richten.

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Stephan Werner
Stephan Werner
Head of Service
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